ALLGEMEINE GESCH-FTSBEDINGUNGEN
electronic commerce & web Franz Weninger

Stand per Jänner 2002, Rev 1.3a

1. Allgemeines:

Die vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses zwischen ecw electronic commerce & web Franz Weninger (nachstehend ecw genannt) und dem Kunden, welcher die ecw mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt und/oder von der ecw EDV-Waren (Hardware und/oder Software) oder andere Handelswaren bestellt hat. Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr und insoweit, als bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen auf sie nicht besonders Bezug genommen wird. Die vorliegenden Bedingungen gelten, soweit nicht separate schriftliche Vereinbarungen zwischen der ecw und dem Kunden etwas Abweichendes vorsehen. Es gilt generell als vereinbart, daß der Kunde keine Vereinbarungen im Namen der ecw treffen darf. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde eigene abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erteilt oder auf Geschäftspapier abgedruckt hat. Abänderungen oder Nebenabreden zu den vorliegenden Bedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch ecw Geltung erlangen. Durch allfällige Ungültigkeiten einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Lieferbedingungen

2.1 Lieferkonditionen: Lieferungen von Waren erfolgen ab schriftlichem Auftragseingang innerhalb von 10 Tagen frei Haus.

2.2 Expresslieferungen: Werden Lieferungen von Waren innerhalb von maximal 48 Stunden benötigt, wird ein Expreßzuschlag von öS 500.- verrechnet. Es werden Expreßlieferungen generell nur mit schriftlicher Bestätigung des Expreßzuschlages expreß ausgeliefert.

2.3 Installationspauschale: Für alle Installationen außer Haus wird eine Installationspauschale in der Höhe von mindestens 2,5 % des Auftragswertes bzw. der Zeitaufwand laut Technikerstunden verrechnet.

2.4 Schulungen: Es gelten die Stundensätze wie im Offert bzw. der Softwarepreisliste angeführt.

2.5 Haftung: Die Haftung von ecw ist grundsätzlich auf die Höhe des jeweiligen Aufragswertes beschränkt.

2.6 Storno: Für Auftragstornos werden 30 % Stornogebühr vom Auftragswert verrechnet.

2.7 Allgemeines: Soweit ecw Produkte liefert, deren Urheberrechte bei Lieferanten der ecw liegen, anerkennt der Kunde die Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen und Vorschriften der Lieferanten der ecw. Diese Lizenzbedingungen sind regelmäßig den Software- oder Hardwareprodukten beigefügt. Falls und soweit der Kunde derartige Bedingungen nicht anerkennen will, ist er verpflichtet, die unter solchen Bedingungen gelieferten Produkte unbenutzt und originalverpackt innerhalb von 7 Tagen porto- und spesenfrei an ecw zurückzusenden. Soweit der Kunde der ecw Datenträger (Tapes, Disketten usw.) zur Verfügung stellt, darf es sich nur um Duplikate und nicht um Unikate handeln. Für die Beschädigung oder Zerstörung von Datenträgern infolge technischer Defekte oder höherer Gewalt haftet die ecw nicht. Teillieferungen sind prinzipiell zulässig und können auch als solche fakturiert werden. Das vereinbarte Zahlungsziel wird ab Erbringung der Teillieferung gerechnet. ecw ist stets um termingerechte Erfüllung bemüht, doch sind Liefertermine mangels ausdrücklich gegenteiliger Vereinbarung jeweils nur als annähernd zu betrachten. Ein verbindlicher Fixtermin kann grundsätzlich von ecw - insbesondere wegen nie völlig auszuschließender Verzögerungen in der Produktion bzw. beim Transport- in keinem Fall zugesagt werden. Aus all diesen Gründen ist - Vorsatz ausgenommen- die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Pönaleforderungen aus verzögerter Vertragsabwicklung jedweder Art gegen ecw ausgeschlossen. In jedem Fall ausgeschlossen ist eine Haftung von ecw für vom Kunden oder von Dritten ausgehenden Störungen in der Vertragsabwicklung. Wird eine Lieferzeit um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht ecw eine angemessene, wenigstens vierwöchige Nachfrist zu setzen und kann nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Für jedwede Frist gilt für den Fall unvorhergesehener Lieferhindernisse, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Ausfall von Materiallieferung, Behinderung von Verkehrswegen, behördliche Eingriffe oder sonstige Fälle höherer Gewalt, das ecw nach eigener Wahl zu einer Fristverlängerung um die Dauer der jeweiligen Behinderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. ecw ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen.

2.8 Mängelrügen: Mängelrügen sind nur dann gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und in schriftlicher Form unter genauer Angabe der Fehler innerhalb von 8 Wochen nach Lieferung erfolgen. Im Falle eines bestehenden Mangels obliegt es dem Auftragnehmer, eine Programmverbesserung, einen Programmtausch oder eine Preisminderung zu veranlassen. Die Auswahl wird mit dem Kunden gemeinsam getroffen.

3. Zahlungsbedingungen:

Alle Kaufpreise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung und zwar zu der Valuta, unter der sie als erfüllt, wenn der entsprechende Betrag spesen- und abzugsfrei bei der ecw oder auf deren Bankkonto einlangt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Zahlung ist Pottendorf. Die Zahlungskonditionen gelten, so nicht gesondert vereinbart. Netto Kassa bei Rechnungslegung. Nach Zahlungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Rechnungsstellung sind wir berechtigt, 15 % Verzugszinsen p.a. zuzüglicher gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Weiters sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-,u. Inkassospesen, insbesondere auch vorprozessuale anwaltliche Mahnkosten oder Kosten eines Gläubigerschutzverbandes zu ersetzen. Pro Mahnung durch ecw selbst sind die Mahnbearbeitungs- und Evidenzhaltungskosten zu ersetzen. ecw ist nach freiem Ermessen berechtigt, Lieferungen durch Sendung per Nachnahme auf Kosten des Kunden auszuführen. Die Benützung von Dienstleistungen und Programmen der ecw kann nach Zahlungszielüberschreitung automatisch gestoppt werden, ohne daß eine Löschung der erfaßten Daten erfolgt .

4. Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebengebühren wie Zinsen und Kosten (einschließlich Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes), Eigentum von ecw. Solange aufrechter Eigentumsvorbehalt besteht ist jede Eigentums-, Besitz- oder Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zustimmung von ecw gebunden. Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die ihm daraus erwachsenen Forderungen samt allen Nebenrechten solange an ecw abgetreten, bis ecw mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig befriedigt worden ist. Der Kunde ist auf Verlangen der ecw verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekanntzugeben und ecw die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Recht erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet für den Fall einer Exekutionsführung von dritter Seite auf die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan über den Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären und ecw sofort zu verständigen. Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubiger, des Exekutionsgerichtes, die Geschäftszahl und das Datum der Exekutionsbewilligung sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Kosten einer allfälligen Exzindierung gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist ecw unbeschadet sonstiger Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Für diesen Fall ist ecw berechtigt, nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen, diejenigen Räume des Kunden zu betreten, in denen sich die Ware befindet. Der Kunde garantiert ausdrücklich, daß er ecw für diesen Fall Demontage und Abtransport des Verkaufsgegenstandes ermöglichen wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimmend ausgeschlossen. Sollte die ecw Programmnutzungslizenzen erteilen, treten unsere Nutzungsbedingungen für die Nutzung von ecw Softwareprogrammen in Kraft. Grundsetzlich gilt für Programmnutzungslizenzen, daß die Rechte zur Nutzung erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers übergehen.

5. Gewährleistung, Schadenersatz:

ecw leistet für die Zeit von einem Jahr ab Lieferung Gewähr dafür, daß der Vertragsgegenstand bei Übergabe keine Material- oder Herstellungsfehler aufweist. Von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen sind Verschleißreparaturen sowie die Beseitigung von Mängeln die durch unsachgemäße Benutzung oder Bedienung entstanden sind. Voraussetzung der Gewährleistung ist fristgerechte, nämlich unverzügliche Mängelrüge. Liegen - unter dieser Voraussetzung - von ecw zu vertretende Mängel vor, so beschränkt die Gewährleistungspflicht sich nach Wahl ecw auf Reparatur oder Austausch der schadhaften Teile. Die dabei notwendige Arbeitszeit für die Reparatur/den Austausch wird nicht in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich den mangelhaften Vertragsgegenstand auf seine Kosten an ecw zu übersenden, bzw. zu übergeben und nach Reparatur abzuholen und trägt das Risiko des Transportes. Ist die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches am Standort des Vertragsgegenstandes - nach Entscheidung ecw - tunlicher, so sind die Fahrt - und Aufenthaltskosten vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat selbst für die notwendige Datensicherung zu sorgen, ecw übernimmt keine Haftung für Datenverluste. Weiters haftet ecw nicht wenn in von ecw gelieferten Geräten Fremdteile unsachgemäß zum Einbau gelangen und hierdurch Schäden oder Mängel auftreten. Ebendies gilt für unsachgemäße Installation von Fremdsoftware. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nur, wenn der Kunde seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag voll inhaltlich nachgekommen ist. Insgesamt sind Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Leistungsverzuges, Unmöglichkeit der Leistung, wegen positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß oder wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ecw.

6. Preise, Verpackung, Fracht:

Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Nettopreise ab Lager Pottendorf.

7. Forderungs-Aufrechnung:

Der Kunde ist nicht befugt, fällige Fakturaforderungen der ecw allfälligen Schadenersatz- oder Minderungsansprüchen zu verrechnen bzw. seine Leistungen wegen solcher Ansprüche zurückzubehalten.

8. Verbot der Wiederausfuhr:

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß die Wiederausfuhr der Hardware/Software aufgrund einer von der ecw gegenüber des Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. gegenüber Zulieferanten der ecw eingegangenen Verpflichtungen grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Eine solche Bewilligung kann nur das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie erteilen. Mit der Lieferung der Ware anerkennt und bestätigt der Käufer, eine eventuelle Wiederausfuhr der Produkte nur unter den o.a. Bedingungen durchzuführen.

9. Freizeichnungsklausel:

Die Haftung der ecw richtet sich nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden ist die Haftung, soweit dies nach dem Produkthaftungsgesetz zulässig ist, ausgeschlossen. Dies betrifft auch Fremdprodukte von Vor- oder Zulieferern der ecw. Ansonsten ist die Haftung für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der ecw geregelt, soweit gesetzlich zulässig. Der Händlerpartner verpflichtet sich, den Haftungsausschluß insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz weiteren gewerblichen Abnehmern zu überbinden.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand:

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der ecw und dem Kunden kommt das österreichisches Recht zur Anwendung. Soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des österreichische Handelsrechtes ergänzend Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen des Kunden mit der ecw wird als Gerichtsstand Wien vereinbart. Die ecw ist indessen berechtigt, den Kunden nach ihrer Wahl auch bei einem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

11. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die ecw behält sich Änderungen der Allgemeinen Bedingungen, insbesondere Preisänderungen vor. Änderungen oder Ergänzungen spezifischer Verträge zwischen der ecw und dem Kunden können verbindlich nur in schriftlicher Form erfolgen.

Die Geschäftsleitung
Jänner 2002

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